Holen Sie Ihre Alte aus dem Keller

Nach der Energiesparverordnung (EnEV 2014) dürfen ab Januar 2015 Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen funktionieren, nicht mehr betrieben werden – wenn sie vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden. Dies gilt vor allem in Mehrfamilienhäusern.

 

Von der Regelung ausgenommen sind Wohngebäude mit einer oder zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine bereits zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Hat die Wohnung aber nach diesem Datum den Eigentümer gewechselt, muss der neue Eigentümer einen gegebenenfalls veralteten Heizkessel tauschen. Wer jetzt ein solches Haus mit veraltetem Heizkessel kauft, hat für den Austausch allerdings zwei Jahre Zeit. Zudem gibt es einige Typen von Heizkesseln, die grundsätzlich weiterbetrieben werden dürfen.

 

Diese Heizkessel müssen nicht ausgetauscht werden

 

  • Niedertemperatur-Heizkessel
  • Brennwertkessel
  • Heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt
  • Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (etwa Industrierestgas oder Biogas)
  • Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung
  • Küchenherde und Geräte, die darauf ausgelegt sind, nur den Raum zu beheizen, in dem sie aufgestellt sind, die daneben aber auch Warmwasser liefern

 

Durch den Austausch des alten Heizkessels lässt sich viel Geld sparen. Dabei muss es nicht immer eine Öl- oder Gasheizung sein: Solarthermie, Holzpellets und Wärmepumpen sind sinnvolle Alternativen. Kombiniert man die modernen Anlagen mit einer Solarthermie-Anlage auf dem Dach, kann die fürs Heizen benötigte Energie so um 30 bis 40 Prozent reduziert werden und einen Zuschuss kann man auch noch mitnehmen. » Mehr

 

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